Satzung

Satzung als PDF

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 12.01.2018 gegründete Verein führt folgenden Namen: “Kids kreativ”.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz “e. V.”
  3. Sitz des Vereins ist Oranienburg.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 Absatz 2 Nr. 4, 5, 7, 25 AO.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
    1. Es sollen regelmäßig “Feriencamps” für Schüler und perspektivisch ferienunabhängige mobile Bildungsangebote organisiert werden. Hierfür werden Workshopleiter/Dozenten mit kreativen Themen und Ideen, sowie Räumlichkeiten gesucht und zusammen gebracht.
      Die unterschiedlichen Workshops sollen je nach Thema eine Länge von wenigen Stunden bis zu mehreren Tagen haben, so dass Schüler die Möglichkeit haben, sich für mehrere Workshops anzumelden.
      Diese Workshops sollen die Schüler neugierig machen und die Besonderheiten der verschiedenen Themen sachgerecht und praxisnah vermitteln.
      Durch eine vielfältige, offene und inklusive Ausrichtung der Workshops soll niemand aufgrund von Herkunft oder Behinderung ausgeschlossen werden.
      Die Ergebnisse aus den verschiedenen Workshops werden in einer Abschlussveranstaltung den Eltern und anderen Interessierten vorgestellt.
    2. Sammeln von Geld und Sachspenden
  4. Der Verein veröffentlicht regelmäßig Ergebnisse seiner Arbeit in geeigneten Medien.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder werden können sowohl natürliche als auch juristische Personen. Mitgliedschaften werden wie folgt unterschieden
    1. Aktives Mitglied
    2. Fördermitgliedschaft
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen. In jedem Fall soll die Aufnahmeerklärung mindestens den Aufnahmeantrag, Name und Adresse des Antragstellers bzw. dessen Vertreter enthalten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat und dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags auf das Vereinskonto.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Für das Jahr des Austritts bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.
  4. Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, eine Aufnahmegebühr sowie für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Gebühren und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: zwei Wochen.
  3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks, benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
  7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  8. Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.
    1. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
  9. Ein Antrag während einer Mitgliederversammlung wird nicht berücksichtigt.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimm- und wahlberechtigt sind alle volljährigen aktiven Mitglieder und die rechtmäßige Vertretung des juristischen aktiven Mitgliedes
    1. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht
  2. In den Vorstand wählbar sind alle natürlichen aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  3. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart/Schatzmeister
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 10 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.
  4. Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.01.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und mit der Eintragung am 22.02.2018 in Kraft getreten.